AGB
Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
der Peter Hellmich OHG
Sanitär- & Heizungshandel
1. Geltung der Bedingungen
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Angebot und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Hersteller oder Lager. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Alle Angaben, wie Maße, Gewichte, Abbildung, Beschreibung, Montageskizzen und Zeichnungen in Preislisten und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt und insoweit unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich schriftlich vereinbart worden. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtsverbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Angebotes oder der schriftlichen Bestätigung hinausgehen. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen. Von uns schriftlich angebotene Verkaufspreise gelten dann als Festpreise, wenn unser Angebot unverzüglich - spätestens jedoch innerhalb einer Woche - unverändert durch schriftliche Bestätigung angenommen wird.
3. Lieferung
a) Allgemeines
Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Ist freie Anlieferung vereinbart, so geht die Gefahr mit
Ankunft des Lieferfahrzeuges vor der Lieferanschrift zu ebener Erde bzw. an der Stelle über, die mit dem Fahrzeug
zumutbar erreichbar ist.
Teillieferungen sind zulässig. Sie gelten als selbständige Lieferungen. Die Wahl des Transportweges und der
Transportmittel bleibt uns vorbehalten.
Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit
schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verläßt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Käufers die befahrbare
Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den
Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden in Rechnung gestellt.
b) Liefer- und Leistungszeit
Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Über die genauen Umstände werden wir den Käufer unverzüglich benachrichtigen. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Zu Teillieferungen und Teildienstleistungen sind wir jederzeit berechtigt. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Demnach ruht unsere Lieferpflicht soweit und solange der Käufer mit der Tilgung einer Verbindlichkeit im Rückstand ist. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Unterganges auf den Käufer über.
c) Verpackung
Die Ware wird branchenüblich verpackt geliefert. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Rücknahme und Vergütung von Verpackungsmaterial erfolgt nur gemäß besonderer Vereinbarung.
d) Transport- und Bruchversicherung
Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers zu seinen Lasten und für seine Rechnung. Schadensmeldungen sind sofort bei Empfang der Ware abzugeben und unverzüglich schriftlich nach Art und Umfang zu bestätigen. Transportschäden und Fehlmengen müssen sofort bei Eintreffen der Lieferung festgestellt und auf dem Begleitpapier (Lieferscheine etc.) bescheinigt werden.
4. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Falls der Versand sich infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über.
5. Rücksendungen
Rücksendungen werden von uns nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung hierzu entgegengenommen, sofern sich die von uns gelieferte Ware in fabrikneuem - ggf. originalverpacktem - Zustand befindet. Zurückgenommene Ware wird abzüglich der durch die Lieferung und Rücknahme entstandenen Kosten mindestens jedoch unter Abzug eines Kostenanteils von 20 v. H. des Rechnungsbetrages gutgeschrieben. Die Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Käufers besonders beschaffter Ware ist ausgeschlossen.
6. Gewährleistung
Für Mängel der Ware und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften wird von uns wie folgt Gewähr geleistet:
Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau zu untersuchen
und soweit er Kaufmann ist, alle erkennbaren, wenn er kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen hierbei festzustellenden
Mängel unverzüglich, spätestens binnen innerhalb einer Woche nach Eingang schriftlich zu rügen.
Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind - unter sofortiger
Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitungen - unverzüglich nach Kenntnisnahme schriftlich zu rügen.
Sollte eine berechtigte, frist- und formgerechte Mängelrüge vorliegen, leisten wir nach unserer Wahl und Ausschluss
sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen Rückgabe der mangelhaften Ware Ersatz oder bessern
nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner
Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Gibt der Käufer uns bzw. dem Hersteller oder seinem Vertreter nach erfolgter Mängelrüge nicht auf unser Verlangen
unverzüglich Gelegenheit, uns/sich innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mängelrüge von dem Mangel zu
überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen
die Gewährleistungsansprüche.
Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mängelfolgeschäden), sind
ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden
bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen
das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen.
Mängelrügeansprüche sind ausgeschlossen, soweit die Ware infolge Be- oder Verarbeitung oder aus einem sonstigen
Grunde von uns mit den branchenüblichen Methoden nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf die Berechtigung
der Beanstandung hin untersucht werden kann.
7. Eigentumsvorbehalt
2. Angebot und Vertragsschluss Bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. Nebenforderungen, Schadenersatzansprüche, Einlösungen von Schecks und Wechseln), einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen bleiben die verkauften Waren unser Eigentum (Vorbehaltsware). Zu den Forderungen gehören auch sämtliche Saldoforderungen aus Kontokorrent. Insoweit werden wir die nachfolgend gewährten Sicherheiten auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Werden Waren vom Hersteller direkt an den Käufer geliefert (Streckengeschäfte u. ä.), überträgt uns der Käufer bereits jetzt das Eigentum bzw. sein Eigentumanwartschaftsrecht bis zur vollständigen Ausgleichung unserer Forderungen zur Sicherheit. Das Sicherungseigentum bzw. unser Anwartschaftsrecht bleiben auch dann bestehen, wenn von dem Käufer vorübergehend alle Verbindlichkeiten uns gegenüber ausgeglichen wurden und auch, wenn Forderungen von uns in laufende Rechnungen aufgenommen wurden und der Schuldsaldo abgezogen und anerkannt ist. Verarbeitung oder Umbildung der Waren erfolgen stets für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers einer einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer uns bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Von diesem Widerrufsrecht werden wir nur aus wichtigem Grund Gebrauch machen. Wichtiger Grund ist insbesondere, dass der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Abtretung gemäß § 409 BGB offenzulegen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen. Die Einziehungsermächtigung des Käufers erlischt ohne unsere Erklärung, wenn er seine Zahlungen einstellt. Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, ist der Verkäufer verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, ggf. unter gleichzeitiger Übersendung eines ggf. vorliegenden Pfändungsprotokolls oder auch einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität der gepfändeten mit der von uns gelieferten Ware, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer. Eine Abtretung der Ansprüche des Käufers gegen seine Abnehmer aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere bei Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Als Kosten der Rücknahme wird von uns bei der Übernahmegutschrift ein Abzug von 20 % vom Rechnungswert vorgenommen. Wir sind berechtigt, anstelle des Pauschalabzuges einen etwaigen höheren Schaden mit Einzelnachweis geltend zu machen. In der Rücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor.
8. Zahlung
Unsere Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart, sofort fällig und zahlbar. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und werden den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Die Ablehnung von Scheck- oder Wechselzahlungen behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt ggf. stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zulasten des Käufers und sind sofort fällig. Der Käufer kommt spätestens in Verzug, wenn er auf unsere Mahnung, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, den Kaufpreis nicht zahlt. Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes der Deutschen Bundesbank sowie EUR 4,00 pro Mahnung als pauschalen Schadenersatz zu verlangen. Bei Nachweis eines höheren Schadens sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Überweisungen und Schecks gelten als Zahlung zum Zeitpunkt der Gutschrift und Einlösung. Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, diese liegen insbesondere vor, wenn Schecks nicht eingelöst werden oder der Käufer seine Zahlungen einstellt, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Der Käufer ist zu Aufrechnung, Zurückhaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Zur Zurückhaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt. Hinsichtlich gelieferter Ware gilt: Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Eine Abtretung der Forderung gegen uns ist ausgeschlossen.
9. Schadenersatzhaftung
Unseren Mitarbeitern ist untersagt, Auskünfte technischer Art und der Möglichkeit der Verwendung zu erteilen, sollten dennoch derartige Auskünfte erteilt werden, haften wir nicht. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder eines unserer Angestellten und sind durch unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen. Im kaufmännischen Verkehr haften wir nur für Vorsatz. Der Käufer hat in diesen Fällen unter Ausschluss aller anderen Ansprüche, insbesondere solcher aus Sachmängelhaftung, ein Rücktrittsrecht.
10. Datenschutz
Wir sind berechtigt, im Rahmen des gesetzlich normierten Datenschutzes die Daten über den Käufer zu bearbeiten, die wir im Rahmen oder im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung vom Käufer selbst oder Dritten erhalten.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilnichtigkeit
a) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferers. b) Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Differenzen ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Das gilt auch für Ansprüche aus Wechseln oder Schecks, die zur Erfüllung von Vertragspflichten gegeben wurden. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an einem anderen zuständigen Gericht zu verklagen. Die Gerichtsstandvereinbarung gilt nur für den Fall, dass der Käufer Vollkaufmann oder öffentlich rechtliche Körperschaft ist oder die Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden oder der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat und sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
12. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ungültig sein, so bleibt die Vereinbarung im übrigen gleichwohl gültig. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erlaubterweise erreicht wird.